Die Spekulationssteuer beträgt 25 % – oder doch nicht? Trotz Abgeltungssteuer ist die Rechtslage mitunter noch immer kompliziert. Welche Freibeträge gelten? Wie werden Transaktionskosten berücksichtigt? Welche Regeln gelten für Verlustverrechnung? Fällt bei einem Depotwechsel Abgeltungssteuer an? Und was passiert bei einer Erbschaft oder Schenkung? Diese Fragen werden in unserem Artikel zu Aktien und Spekulationssteuer beantwortet.
Gut informiert mit dem Testsieger CFDs sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren. 77% der Kleinanlegerkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter. Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFDs funktionieren, und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.Aktien und Spekulationssteuer – Die Abgeltungssteuer in ihrer seit 01.01.2009 gültigen Form
Grundsätzlich ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktiengeschäften seit dem 01.01.2009 sehr einfach geregelt: Auf Gewinne fällt eine Steuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Die Steuer wird direkt von der depotführenden Bank einbehalten.
Die Steuer kommt unabhängig von der zeitlichen Distanz zwischen Kauf und Verkauf zur Anwendung – die frühere Befreiung von Veräußerungsgewinnen nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist wurde abgeschafft. Auch das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden gibt es nicht mehr – die Ausschüttungen unterliegen ebenso wie sämtliche Kursgewinne der Abgeltungssteuer.
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Für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Aktien gilt Bestandsschutz: Gewinne aus diesen Geschäften können steuerfrei vereinnahmt werden. Wurden ein Teil des Bestands in einem bestimmten Wertpapier (identische ISIN) vor dem Stichtag, ein anderer Teil nach dem Stichtag angeschafft, gilt das „First in, First out“-Prinzip: Die Aktien mit dem am längsten zurückliegenden Anschaffungsdatum gelten im Hinblick auf die Bestandsschutzregelung als zuerst veräußert.
Freibeträge gibt es auch für Spekulanten
Zumindest rein formal begünstigt der Staat Sparer, die mit Aktien ein Vermögen aufbauen möchten. Jeder Sparer kann pro Jahr Kapitaleinkünfte gleich welcher Art in Höhe von 801 EUR steuerfrei vereinnahmen. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten gilt der doppelte Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR.
Um den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Anleger der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, zu dessen Gunsten Erträge steuerlich verbucht werden. Der Pauschbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, Änderungen sind bis etwa Mitte Dezember eines laufenden Steuerjahres möglich.
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Liegt der persönliche Steuersatz eines Anlegers unter 25 %, kann eine Veranlagung von Einkünften im Rahmen der Einkommensteuer erfolgen. Dazu ist die Anlage KAP auszufüllen. In diesem Fall behält die depotführende Bank die Abgeltungssteuer dennoch ein. Anleger können die Differenz zwischen gezahlter Steuer und zu zahlender Steuer laut Steuerbescheid jedoch vom Finanzamt zurückverlangen.
Transaktionskosten werden in die Kurse eingerechnet
Die Basis der Besteuerung bildet die Differenz zwischen Einstands- und Veräußerungskurs. Dieser wird nicht allein durch den Börsenkurs, sondern zusätzlich durch die Transaktionskosten bestimmt. Der Gesetzgeber räumt Anlegern die Geltendmachung der Kosten ein, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Veräußerung von Aktien stehen.
Broker schlagen die Kosten beim Kauf einer Aktie deshalb in der Regel dem Anschaffungskurs zu und ziehen die Entgelte bei der Veräußerung wieder ab. Werden z. B. 100 Aktien gekauft und fallen dafür Kosten in Höhe von 10 EUR an, bucht der Broker die Aktien mit einem um 0,10 EUR erhöhten Einstandskurs ein. Die Basis für die Besteuerung verringert sich dadurch.
Eine Besonderheit bilden Dividendenzahlungen nach § 27 Körperschaftssteuergesetz. Diese Dividenden von Unternehmen wie z. B. der Deutschen Post sind bei Ausschüttung steuerfrei. Werden die Aktien jedoch verkauft, kommt es zur nachträglichen Besteuerung der Dividenden. Dies wird durch den Abzug der pro Stück im Besitzzeitraum ausgezahlten Dividende vom Einstandskurs erreicht.
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Neben Transaktionskosten können auch erlittene Verluste die Steuerbasis reduzieren. Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen. Es ist somit nicht möglich, realisierte Aktienkursverluste mit Gewinnen im Handel mit CFDs, Zertifikaten oder Optionsscheinen zu verrechnen (was u.a. bei Überlegungen zu Verlustabsicherungen berücksichtigt werden sollte).
Für Aktien existiert deshalb in der internen Berechnung des Brokers ein eigener Verlustverrechnungstopf – neben dem Topf für alle anderen Tatbestände und jenem für ausländische Quellensteuern. Die Verrechnung ist generell über mehrere Broker hinweg möglich – dazu muss ggf. eine Verlustbescheinigung angefordert werden.
Keine Abgeltungssteuer bei Depotübertrag ohne Inhaberwechsel
Bei einem simplen Depotübertrag ohne Inhaberwechsel fällt keine Abgeltungssteuer an. Die abgebende Bank übermittelt der empfangenden Bank die Einstandskurse zu allen im Depot befindlichen bzw. vom Übertrag betroffenen Wertpapiere. Ein solcher Depotübertrag wirkt sich auch nicht auf Bestandsschutzregelungen aus.
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Bei einer Schenkung fällt keine Abgeltungssteuer an. Dazu muss der Schenkende die Übertragung der Wertpapiere gegenüber dem Finanzamt jedoch explizit als Schenkung benennen. Erfolgt dies nicht, muss die Bank von einem entgeltlichen Übertrag, also einem Verkauf, ausgehen und die Steuer abführen. Die Bank unterrichtet im Fall einer Schenkung das Finanzamt von dem Verzicht auf die Besteuerung. Das Depot wird jedoch mit den bisherigen Einstandskursen fortgeführt. Werden die entsprechenden Freibeträge überschritten, fällt Schenkungsteuer an.
Im Fall einer Vererbung fällt ebenfalls keine Abgeltungssteuer an. Die im Depot befindlichen Aktien werden mit den bisherigen Anschaffungsdaten inklusive Bestandsschutz fortgeführt. Es kann Erbschaftsteuer anfallen. Achtung: Ein ggf. vom Erblasser nicht ausgeschöpfter Verlustverrechnungstopf kann nicht vererbt werden und verfällt.
Ausländische Quellensteuer
Auf Erträge ausländischer Aktien müssen häufig Quellensteuern entrichtet werden. Wie genau diese behandelt wird, hängt vom jeweiligen Land ab – häufig ist eine volle Anrechnung auf die in Deutschland zu zahlende Steuer möglich, wenn mit dem Herkunftsland der Aktie ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Jährliche aktualisierte Informationen über die Höhe und die Anrechnung von Quellensteuern in verschiedenen Ländern stellt das Bundeszentralamt für Steuern bereit.
Bilderquelle: shutterstock.com




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